Betreuungsvereine vor dem AUS: Inflationsausgleich bei der Betreuervergütung

Die AWO fordert, die aktuelle Tarif- und Preisentwicklung umgehend im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) aufzunehmen. Nur so ist das Überleben der Betreuungsvereine möglich! Die Betreuungsvereine steuern in die Zahlungsunfähigkeit, wenn nicht kurzfristig eine Erhöhung der Fallpauschalen zum Ausgleich der Tarifsteigerungen und Inflationskosten erfolgt.

Die AWO NRW hat in den letzten Jahren den Prozess der BtG-Reform begleitet und unterstützt. Die Ziele der Reform will die AWO weiterhin konstruktiv für die ihr anvertrauten Menschen umsetzen.

Betreuungsvereine sind gemäß §16 BtOG dazu verpflichtet, Mitarbeiter*innen zu beschäftigen, die Rechtliche Betreuungen übernehmen. Diese müssen tarifgemäß entlohnt werden.

Die letzte Anpassung der Betreuervergütung fand 2019 statt. Dabei wurde eine zu erwartende Tarifsteigerung bis zur Vorlage des Ergebnisses der Evaluierung bis Ende 2024 in Höhe von insgesamt zwei Prozent eingearbeitet. Bereits durch die Tariferhöhungen bis 2022 wurde die kalkulierte Tarifsteigerung deutlich überschritten. In 2023/2024 wird zusätzlich und tarifgemäß ein Inflationsausgleich in Höhe von 3.000 € in Form einer Einmalzahlung fällig. Darüber hinaus ist von den Betreuungsvereinen eine tabellenwirksame Erhöhung von ca. 10 Prozent zu finanzieren.

Mit den seit 2019 geltenden Fallpauschalen steuern die Betreuungsvereine in die Zahlungsunfähigkeit, wenn nicht kurzfristig eine Erhöhung zum Ausgleich der Tarifsteigerungen und Inflationskosten erfolgt.

Die AWO fordert, die aktuelle Tarif- und Preisentwicklung umgehend im VBVG aufzunehmen. Nur so ist das Überleben der Betreuungsvereine bis zur notwendigen Anpassung nach dem Vorliegen der Evaluierungsergebnisse möglich.

Sie wollen die Forderung unterstützen? Dann senden Sie diesen Brief an das NRW-Justizministerium.